Verband Evangelischer Kirchenmusiker/innen in
Anhalt e. V.
Der
Verband wurde am 4. Mai 1991 in Bernburg gegründet. Er hat seinen Sitz
in Dessau. Zweck des Verbandes ist
- Beratung und Weiterbildung der
Kirchenmusiker/innen,
- Ausbildung und Förderung von
kirchenmusikalischen Hilfskräften,
- Vermittlung von Noten und Fachliteratur,
- Vertretung der rechtlichen und sozialen
Interessen der Kirchenmusiker/innen,
- Mitarbeit
an der Fachzeitschrift "Forum Kirchenmusik", (früher "Der
Kirchenmusiker")
- Herausgabe eines eigenen Mitteilungsblattes
In jedem Jahr organisiert der Verband eine
Orgelstudienfahrt. Bei
diesen Fahrten wird besonders auf die unterschiedlichen
Orgellandschaften aufmerksam gemacht. Daraus ergeben sich oft neue
Erkenntnisse über die Interpretationen von Orgelwerken verschiedener
Epochen. Zum Jahresprogramm gehört auch die Durchführung einer
Kinder - und Jugendsingwoche in Gernrode/Harz mit Kindern im Alter von 7 - 17 Jahren.
Im Jahr 2012 finden folgende Veranstaltungen statt:
- Kinder - und Jugendsingwoche vom 7. - 12. Februar 2012 in
Gernrode/Harz.
- Chorleiter-Seminar vom 19. - 21. März in Gernrode/Harz.
- Orgelstudienfahrt vom 17. - 20. September 2012. Region: Lausitz/Spreewald.
Informationen über LKMD Martin
Herrmann. Tel.:
0340/216772-28.
Satzung des Verbandes evangelischer Kirchenmusiker - innen in Anhalt e. V.
§ 1 Name und Sitz
Der Verband
führt den Namen "Verband evangelischer Kirchenmusiker - innen in
Anhalt"
Er hat seinen Sitz in Dessau.
§ 2 Zweck
Zweck des Verbandes ist:
- Beratung und Weiterbildung der
Kirchenmusiker - innen,
- Ausbildung und Förderung
von kirchenmusikalischen Hilfskräften,
- Vermittlung von Noten und
Fachliteratur,
- Vertretung der rechtlichen und
sozialen Interessen der Kirchenmusiker - innen,
- Mitarbeit an der
Fachzeitschrift "Der Kirchenmusiker" und Herausgabe eines eigenen
Mitteilungsblattes.
§ 3 Gemeinnützigkeit
Der
Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Mittel
des Verbandes dürfen nur für die in der Satzung festgelegten
Zwecke verwendet werden.
Die
Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und haben weder bei ihrem
Austritt noch bei Auflösung des Verbandes Anspruch auf
Vermögensanteile.
Es darf
keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind
oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung
begünstigt werden.
§ 4 Mitgliedschaft
Mitglieder können werden:
- haupt - und nebenamtliche
Kirchenmusiker - innen,
- kirchenmusikalische
Hilfskräfte.
Andere an der Förderung der
Kirchenmusik interessierte Personen können fördernde
Mitglieder werden.
Die Aufnahme ist schriftlich zu
beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
§ 5 Beiträge
Für die Durchführung der unter § 2 genannten Aufgaben
wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben.
Über die Höhe des Beitrages beschließt die
Mitgliederversammlung.
§ 6 Beendigung der Mitgliedschaft
Die Mitgliedschaft wird beendet
- durch Austritt. Der Austritt
muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
- durch den Tod,
- durch Ausschluß
ein Mitglied
kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Verbandes in
grober Weise zuwider handelt
oder wenn es
mit seinen Beitragszahlungen mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
Über den
Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß ist
die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.
§ 7 Organe des Verbandes
Organe des Verbandes sind
a) der Vorstand
b) die Mitgliederversammlung
§ 8 Der Vorstand
der Vorstand besteht aus
a) dem Vorsitzenden
b) dem stellvertretenden
Vorsitzenden
c) dem Schatzmeister
d) dem Schriftführer
Der
Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4
Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
Bei
vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird von der
Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit
gewählt.
Die
Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des
Vorstandes vorzeitig abwählen.
§ 9 Aufgaben des Vorstandes
Der
Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus
und leitet die Geschäfte des Verbandes.
Er
entscheidet im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der
Mitgliederversammlung über die Verwendung der Gelder.
Er
trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung
vorbehalten sind.
Der
Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung
durch die Mitgliederversammlung bedarf.
Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der
stellvertretende Vorsitzende.
Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.
§ 10 Mitgliederversammlung
Die
Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird
vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
Ein
Gegenstand muß auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn er von
mindestens 5 Mitgliedern vor der Einberufung beantragt wird.
Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach
eigenem Ermessen ein oder wenn es mindestens 5 Mitglieder beantragen.
Die
Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Sie
beschließt über:
- die Wahl des Vorstandes,
- die Wahl von 2
Rechnungsprüfern,
- ihr obliegt die Entgegennahme
des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
- sie erteilt die Entlastung nach
erfolgter Rechnungsprüfung,
- sie hat den Haushaltsplan zu
genehmigen,
- sie befindet über sonstige
wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
Die
ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist
beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
Fördernde Mitglieder können mit beratender Stimme an der
Mitgliederversammlung teilnehmen.
Über den Verlauf der Mitgliederversammlung werden Protokolle
angefertigt, die vom Vorstandsvorsitzenden und von zwei weiteren
Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben sind.
§ 11 Geschäftsjahr
Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 12 Rechnungsprüfer
Das
Vermögen des Verbandes wird durch den Schatzmeister mit dem
Vorstand verwaltet und alljährlich von zwei Rechnungsprüfern
geprüft,
die der
Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten.
Die
Rechnungsprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Sie
werden für 2 Jahre gewählt.
Unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.
§ 13 Vergütungen
Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Vergütung
für ihre Tätigkeit. Bare Auslagen im Interesse des Verbandes
können auf Antrag erstattet werden,
wenn sie vom Vorsitzenden genehmigt sind.
§ 14 Satzungsänderungen
Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen
einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer
Mitgliederversammlung.
§ 15 Auflösung des Verbandes
Ein
Beschluß über die Auflösung des Verbandes bedarf einer
Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer
Mitgliederversammlung.
Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung
des Verbandes sind dem zuständigen Amtsgericht und dem Finanzamt
anzuzeigen.
Bei
Auflösung des Verbandes sind die bestehenden Verbindlichkeiten zu
begleichen und die danach verbleibenden Vermögensbestände
an die
Evangelische Landeskirche Anhalts mit der Auflage zu übertragen,
sie ausschließlich und unmittelbar für kirchenmusikalische
Zwecke zu verwenden.
§ 16 Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 04. 05. 1991 in Kraft.