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Verband Evangelischer Kirchenmusiker/innen in Anhalt e. V.


Der Verband wurde am 4. Mai 1991 in Bernburg gegründet. Er hat seinen Sitz in Dessau. Zweck des Verbandes ist

 - Beratung und Weiterbildung der Kirchenmusiker/innen,

 - Ausbildung und Förderung von kirchenmusikalischen Hilfskräften,

 - Vermittlung von Noten und Fachliteratur,

 - Vertretung der rechtlichen und sozialen Interessen der Kirchenmusiker/innen,

 - Mitarbeit an der Fachzeitschrift "Forum Kirchenmusik", (früher "Der Kirchenmusiker")

 - Herausgabe eines eigenen Mitteilungsblattes

In jedem Jahr organisiert der Verband eine Orgelstudienfahrt. Bei diesen Fahrten wird besonders auf die unterschiedlichen Orgellandschaften aufmerksam gemacht. Daraus ergeben sich oft neue Erkenntnisse über die Interpretationen von Orgelwerken verschiedener Epochen. Zum Jahresprogramm gehört auch die Durchführung einer Kinder - und Jugendsingwoche in Gernrode/Harz mit Kindern im Alter von 7 - 17 Jahren.

Im Jahr 2012 finden folgende Veranstaltungen statt:

 - Kinder - und Jugendsingwoche vom 7. - 12. Februar 2012 in Gernrode/Harz.

- Chorleiter-Seminar vom 19. - 21. März in Gernrode/Harz.

 - Orgelstudienfahrt vom 17. - 20. September 2012. Region: Lausitz/Spreewald.

Informationen über LKMD Martin Herrmann. Tel.: 0340/216772-28.

Satzung des Verbandes evangelischer Kirchenmusiker - innen in Anhalt e. V.

§ 1       Name und Sitz
            Der Verband führt den Namen "Verband evangelischer Kirchenmusiker - innen in Anhalt"
            Er hat seinen Sitz in Dessau.

§ 2        Zweck
             Zweck des Verbandes ist:
                    - Beratung und Weiterbildung der Kirchenmusiker - innen,
                    - Ausbildung und Förderung von kirchenmusikalischen Hilfskräften,
                    - Vermittlung von Noten und Fachliteratur,
                    - Vertretung der rechtlichen und sozialen Interessen der Kirchenmusiker - innen,
                    - Mitarbeit an der Fachzeitschrift "Der Kirchenmusiker" und Herausgabe eines eigenen Mitteilungsblattes.

§ 3        Gemeinnützigkeit
             Der Verband verfolgt ausschließlich gemeinnützige Ziele. Mittel des Verbandes dürfen nur für die in der Satzung festgelegten Zwecke verwendet werden.
             Die Mitglieder erhalten keinerlei Gewinnanteile und haben weder bei ihrem Austritt noch bei Auflösung des Verbandes Anspruch auf Vermögensanteile.
             Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Verbandes fremd sind oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütung begünstigt werden.

§ 4        Mitgliedschaft
             Mitglieder können werden:
                    - haupt - und nebenamtliche Kirchenmusiker - innen,
                    - kirchenmusikalische Hilfskräfte.
                    Andere an der Förderung der Kirchenmusik interessierte Personen können fördernde Mitglieder werden.
                    Die Aufnahme ist schriftlich zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.

§ 5         Beiträge
              Für die Durchführung der unter § 2 genannten Aufgaben wird von den Mitgliedern ein Jahresbeitrag erhoben.
              Über die Höhe des Beitrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§ 6         Beendigung der Mitgliedschaft
              Die Mitgliedschaft wird beendet
                    - durch Austritt. Der Austritt muß dem Vorstand schriftlich mitgeteilt werden.
                    - durch den Tod,
                    - durch Ausschluß
                        ein Mitglied kann ausgeschlossen werden, wenn es den Interessen des Verbandes in grober Weise zuwider handelt
                        oder wenn es mit seinen Beitragszahlungen mehr als ein Jahr im Rückstand ist.
                        Über den Ausschluß entscheidet der Vorstand. Gegen den Ausschluß ist die Anrufung der Mitgliederversammlung zulässig.

§ 7         Organe des Verbandes
              Organe des Verbandes sind
                    a) der Vorstand
                    b) die Mitgliederversammlung

§ 8         Der Vorstand
              der Vorstand besteht aus
                    a) dem Vorsitzenden
                    b) dem stellvertretenden Vorsitzenden
                    c) dem Schatzmeister
                    d) dem Schriftführer
              Der Vorstand wird von der Mitgliederversammlung für die Dauer von 4 Jahren gewählt. Wiederwahl ist zulässig.
              Der Vorstand bleibt bis zur Neuwahl im Amt.
              Bei vorzeitigem Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes wird von der Mitgliederversammlung ein neues Mitglied für den Rest der Amtszeit gewählt.
              Die Mitgliederversammlung kann den Vorstand oder einzelne Mitglieder des Vorstandes vorzeitig abwählen.

§ 9         Aufgaben des Vorstandes
              Der Vorstand führt die Beschlüsse der Mitgliederversammlung aus und leitet die Geschäfte des Verbandes.
              Er entscheidet im Rahmen der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung über die Verwendung der Gelder.
              Er trifft alle Entscheidungen, die nicht der Mitgliederversammlung vorbehalten sind.
              Der Vorstand gibt sich eine Geschäftsordnung, die der Bestätigung durch die Mitgliederversammlung bedarf.
              Vorstand im Sinne des § 26 BGB ist der Vorsitzende und der stellvertretende Vorsitzende.
              Jeder von ihnen ist alleinvertretungsberechtigt.

§ 10       Mitgliederversammlung
              Die Mitgliederversammlung findet mindestens einmal im Jahr statt. Sie wird vom Vorstand mit einer Frist von mindestens 14 Tagen einberufen.
              Mit der Einberufung ist die Tagesordnung mitzuteilen.
              Ein Gegenstand muß auf die Tagesordnung gesetzt werden, wenn er von mindestens 5 Mitgliedern vor der Einberufung beantragt wird.
              Außerordentliche Mitgliederversammlungen beruft der Vorstand nach eigenem Ermessen ein oder wenn es mindestens 5 Mitglieder beantragen.
              Die Mitgliederversammlung wird vom Verbandsvorsitzenden geleitet. Sie beschließt über:
                    - die Wahl des Vorstandes,
                    - die Wahl von 2 Rechnungsprüfern,
                    - ihr obliegt die Entgegennahme des Jahresberichtes und der Jahresrechnung,
                    - sie erteilt die Entlastung nach erfolgter Rechnungsprüfung,
                    - sie hat den Haushaltsplan zu genehmigen,
                    - sie befindet über sonstige wichtige Angelegenheiten des Verbandes.
              Die ordnungsgemäß einberufene Mitgliederversammlung ist beschlußfähig. Sie entscheidet mit einfacher Mehrheit.
              Fördernde Mitglieder können mit beratender Stimme an der Mitgliederversammlung teilnehmen.
              Über den Verlauf der Mitgliederversammlung werden Protokolle angefertigt, die vom Vorstandsvorsitzenden und von zwei weiteren Mitgliedern des Vorstandes zu unterschreiben sind.

§ 11       Geschäftsjahr
              Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 12       Rechnungsprüfer
              Das Vermögen des Verbandes wird durch den Schatzmeister mit dem Vorstand verwaltet und alljährlich von zwei Rechnungsprüfern geprüft,
              die der Mitgliederversammlung über das Ergebnis der Prüfung berichten.
              Die Rechnungsprüfer dürfen kein Vorstandsamt bekleiden. Sie werden für 2 Jahre gewählt.
              Unmittelbare Wiederwahl ist nicht möglich.

§ 13       Vergütungen
               Die Mitglieder des Verbandes erhalten keine Vergütung für ihre Tätigkeit. Bare Auslagen im Interesse des Verbandes können auf Antrag erstattet werden,
               wenn sie vom Vorsitzenden genehmigt sind.

§ 14       Satzungsänderungen
              Beschlüsse über eine Satzungsänderung bedürfen einer Mehrheit von drei Viertel der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.

§ 15       Auflösung des Verbandes
              Ein Beschluß über die Auflösung des Verbandes bedarf einer Dreiviertelmehrheit der anwesenden Mitglieder einer Mitgliederversammlung.
              Beschlüsse über Satzungsänderungen und Auflösung des Verbandes sind dem zuständigen Amtsgericht und dem Finanzamt anzuzeigen.
              Bei Auflösung des Verbandes sind die bestehenden Verbindlichkeiten zu begleichen und die danach verbleibenden Vermögensbestände
              an die Evangelische Landeskirche Anhalts mit der Auflage zu übertragen, sie ausschließlich und unmittelbar für kirchenmusikalische Zwecke zu verwenden.

§ 16       Inkrafttreten
              Diese Satzung tritt mit Wirkung vom 04. 05. 1991 in Kraft.